Vereinsrecht: Verein und Spenden

Rechtsanwalt für Vereinsrecht | Köln

Neben den Mitgliedsbeiträgen stellen die Spenden für Vereine regelmäßig die Haupteinnahmequelle dar. Dies gilt insbesondere für Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind. Gemeinnützige Vereine sind berechtigt, den Spendern Spendenquittungen zu erteilen, die steuerrechtlich bei der Ermittelung der Steuerlast des Spenders berücksichtigt werden und zu einer Minderung der Steuerlast führen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist das Spenden somit für den Spender wirtschaftlich interessant.

Die Erteilung einer Spendenquittung setzt allerdings voraus, dass sich die Spendenquittung auf eine Leistung bezieht, die rechtlich als Spende anzusehen ist. Ob eine Leistung rechtlich als Spende zu qualifizieren ist, ergibt sich aus den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften.

Eine Leistung an den Verein ist eine Spende:

  • Wenn die Leistung unentgeltlich erfolgt.
  • Die Leistung freiwillig erbracht wird.
  • Und die Leistung vom Verein für die vom Gesetz vorgesehenen Zwecke verwendet wird.

Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Themen:

Vereinsrecht – Spenden: Unentgeltlichkeit

Rechtsanwalt für Vereinsrecht Köln | Verein und Spenden

Eine Leistung ist dann als unentgeltlich anzusehen, wenn der Verein, der die Spender erhält, für die Spende an den Spender keine Gegenleistung erbringt. Von einer Gegenleistung ist auszugehen, wenn der Spender für die Leistung der Spende vom Verein unmittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil eingeräumt bekommt.

Besteht zwischen der Spende und den Vorteilen, die der Verein dem Spender gewährt, kein unmittelbarer Zusammenhang, so ist die Leistung im Sinne des Gesetzes trotz der Gegenleistung des Vereins als unentgeltlich anzusehen. Spendet z.B. ein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Turnvereins einen bestimmten Geldbetrag an den Verein, so besteht zwischen der Teilnahme des Mitglieds am Training und der Spende kein unmittelbarer Zusammenhang, da sich die Berechtigung des Mitgliedes zur Teilnahme am Training bereits aus der Tatsache ergibt, dass der Spender aufgrund der Satzung als Mitglied zur Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins und damit am Training berechtigt ist.

Vereinsrecht – Spenden: Freiwilligkeit

Eine Leistung an den Verein durch den Spender ist dann freiwillig, wenn die spendende Person zu Erbringung der Leistung gegenüber dem Verein nicht rechtlich verpflichtet ist. Leistungen, zu denen der Spender aufgrund gesetzlicher Regelungen oder satzungsmäßiger Vorschriften verpflichtet ist, können somit nicht als Spenden angesehen werden. Da mit der Leistung in diesem Fall eine Verpflichtung erfüllt wird, fehlt es an der Freiwilligkeit.

Vereinsrecht – Spenden: Verwendungszweck

Die Leistung muss für die Zwecke verwendet werden, hinsichtlich derer der Verein als gemeinnützig anerkannt ist.

Vereinsrecht – Spenden: Qualität der Leistung

Ob eine Spende an den Verein vorliegt, hängt weiter von der Qualität der Leistung ab, die der Spendende zu Gunsten des Vereins erbringt. Nicht alle Leistungen, die zu Gunsten eines Vereines erbracht werden, können als Spenden anerkannt werden. Grundsätzlich können folgende Leistungen als Spenden anerkannt werden:

  • Geldzahlungen
  • Sachleistungen

Vereinsrecht – Spenden: Geldzahlungen

Alle Geldzahlungen, die eine Person freiwillig und unentgeltlich an den Verein leistet, können als Spenden anerkannt werden.

Vereinsrecht – Spenden: Sachleistungen

Grundsätzlich kann nicht nur Geld gespendet werden, sondern auch Sachwerte.

Bei den Sachwerten stellt sich im Gegensatz zu Geldspenden allerdings das Problem, wie diese wertmäßig zu behandeln sind. Spendet eine Person an einem Verein Büromöbel, so ist deren Wert zum Zeitpunkt der Übergabe an den Verein zu ermitteln. Dabei ist auf den Wert abzustellen, der auf dem freien Markt durch Veräußerung der Möbel erzielt werden könnte. Eine solche Schätzung ist im Einzelfall natürlich schwierig. Insbesondere ist zu beachten, dass gebrauchte Gegenstände häufig schlicht wertlos sind, da sie sich gegen Geld nicht mehr veräußern lassen. In einem solchen Fall verbindet sich mit der Überlassung des Gegenstandes kein wirtschaftlicher Wert, der als Spende anerkannt werden kann.

Überlässt ein Betrieb oder Unternehmen einem zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Gegenstand einem Verein, so ergibt sich der Wert des Gegenstandes aus der Buchhaltung des Unternehmens. Bezüglich der Überlassung eines Gegenstandes, der zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehört, kann wertmäßig nur der Betrag anerkannt werden, mit dem dieser Gegenstand in die Bilanz des Unternehmens eingestellt ist. Unternehmen schreiben den Wert der Gegenstände, die zu ihrem Betriebsvermögen gehören, regelmäßig ab. Diese Abschreibung muss bei der Wertermittlung zwingend berücksichtigt werden. Wird ein solcher Gegenstand als Spende einem Verein überlassen, kommt es somit nicht darauf an, welchen Betrag das Unternehmen durch Verkauf auf dem freien Markt erhalten könnte, sondern ausschließlich auf den Wert, den der Gegenstand in der Buchhaltung des Unternehmens noch hat (Buchwert).

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